{"id":54,"date":"2013-09-08T22:41:48","date_gmt":"2013-09-08T20:41:48","guid":{"rendered":"http:\/\/www.klappertopf.at\/wordpress\/?page_id=54"},"modified":"2014-01-30T17:25:19","modified_gmt":"2014-01-30T15:25:19","slug":"statuten","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.klappertopf.at\/?page_id=54","title":{"rendered":"Statuten"},"content":{"rendered":"<h2>I. Allgemeines<\/h2>\n<h3>\u00a7 1 Name, Sitz und T\u00e4tigkeitsbereich<\/h3>\n<p>(1) Der Verein tr\u00e4gt den Namen \u201eKlappertopf \u00f6kologische und regionale Lebensmittelkooperative\u00a0Landstra\u00dfe\u201c.<\/p>\n<p>(2) Der Sitz des Vereins ist Wien.<\/p>\n<p>(3) Der Verein erstreckt seine T\u00e4tigkeit auf ganz \u00d6sterreich.<\/p>\n<p>(4) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht vorgesehen.<\/p>\n<h3>\u00a7 2 Zweck &amp; Ziele<\/h3>\n<p>(1) Die T\u00e4tigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet. Der Verein verfolgt ausschlie\u00dflich\u00a0gemeinn\u00fctzige Zwecke nach BAO \u00a7\u00a7 34 bis 47.<\/p>\n<p>(2) Der Verein bezweckt (a) F\u00f6rderung einer nachhaltigen, \u00f6kologischen, regionalen und kleinteiligen\u00a0Landwirtschaft, (b) F\u00f6rderung fairer Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft, (c) Schutz der Artenvielfalt\u00a0vor Bedrohung durch intensive Landwirtschaft, (d) F\u00f6rderung von demokratischer Selbstorganisation in\u00a0Produktion und Verteilung von Lebensmitteln,(e) F\u00f6rderung des gemeinschaftlichen Lebens und sozialen\u00a0Zusammenhalts auf lokaler und regionaler Ebene, (f) die St\u00e4rkung des allgemeinen Umwelt und\u00a0Ern\u00e4hrungsbewusstseins.<\/p>\n<h3>\u00a7 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks<\/h3>\n<p>(1) Die T\u00e4tigkeit des Vereins ist nicht gewinnorientiert. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder\u00a0bei Aufl\u00f6sung\/Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsverm\u00f6gens.<\/p>\n<p>(2) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angef\u00fchrten ideellen und materiellen Mittel\u00a0erreicht werden. Als ideelle Mittel dienen:\u00a0a) Diskussionsveranstaltungen, b) Seminare, c) Publikationen, d) Aktionen, e) Veranstaltungen, f)\u00a0Erstellung einer Homepage\/eines OnlineForums, g) Zusammenarbeit mit Vereinen und Organisationen,\u00a0die dieselben oder \u00e4hnliche Ziele verfolgen, h) Workshops zur Verarbeitung und Konservierung von\u00a0Lebensmitteln nach biologischen Ma\u00dfst\u00e4ben, i) Kooperationen mit Biob\u00e4uerInnen, j) F\u00f6rderung von,\u00a0Mitwirkung in und Gr\u00fcndung von regionalen Netzwerken zur Kooperation von KonsumentInnen und\u00a0biologisch arbeitenden Betrieben, k) Erm\u00f6glichung eines direkten Zugangs zu biologischen\u00a0Lebensmitteln.<\/p>\n<p>(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:\u00a0a) Subventionen \u00f6ffentlicher und privater Stellen, b) Sachspenden, c) Ertr\u00e4ge aus Veranstaltungen,\u00a0Publikationen, eigenen Unternehmungen und sonstigen Zuwendungen, d) Ehrenamtliche\u00a0Arbeitsleistungen, e) Schenkungen, f) Erbschaften, g) Mitgliedsbeitr\u00e4ge, h) Nutzung von R\u00e4umlichkeiten\u00a0zur Verteilung von Lebensmitteln an Mitglieder und zur Abhaltung von Workshops.<\/p>\n<h2>II. Mitgliedschaft<\/h2>\n<h3>\u00a7 4 Mitglieder<\/h3>\n<p>(1) Bei den Mitgliedern wird zwischen ordentlichen und F\u00f6rdermitgliedern unterschieden.<\/p>\n<p>(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins k\u00f6nnen alle nat\u00fcrlichen eigenberechtigten Personen werden, die\u00a0im Sinne des genannten Zwecks aktiv t\u00e4tig sein wollen und keine rassistischen, sexistischen,\u00a0diskriminierenden oder umweltzerst\u00f6rerischen Absichten und Praktiken verfolgen; sie beteiligen sich an\u00a0der Vereinsarbeit.<\/p>\n<p>(3) F\u00f6rdermitglied kann jede nat\u00fcrliche oder juristische eigenberechtigte Person werden, die keine\u00a0rassistischen, sexistischen, diskriminierenden oder umweltzerst\u00f6rerischen Absichten und\/oder Praktiken\u00a0verfolgt.<\/p>\n<p>(4) Das Plenum kann in der Vereinspraxis weitergehende Bestimmungen betreffend Aufnahme,\u00a0Ausschluss, Mitgliedsbeitrag, Rechte und Pflichten der Mitglieder festlegen.<\/p>\n<h3>\u00a7 5 Erwerb einer ordentlichen Mitgliedschaft<\/h3>\n<p>(1) Die Mitgliedschaft beginnt laut Vereinspraxis, fr\u00fchestens mit der Eintragung in die Mitgliederliste,\u00a0sowie der Zahlung des Mitgliedsbeitrages und der Einschreibegeb\u00fchr.<\/p>\n<p>(2) Ein neues Mitglied muss die vom Plenum festgelegte Einschreibegeb\u00fchr entrichten.<\/p>\n<h3>\u00a7 6 Erwerb einer F\u00f6rdermitgliedschaft<\/h3>\n<p>(1) \u00dcber die Aufnahme von F\u00f6rdermitgliedern entscheidet das Plenum.<\/p>\n<p>(2) Kriterien f\u00fcr die Aufnahme sind die in \u00a7 4 (3) genannten, sowie die in der jeweils g\u00fcltigen Fassung der\u00a0Vereinspraxis genannten.<\/p>\n<p>(3) F\u00f6rdermitglieder besitzen bei jeglichen Vereinsentscheidungen kein Stimmrecht.<\/p>\n<h3>\u00a7 7 Beendigung der Mitgliedschaft<\/h3>\n<p>(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der\u00a0Rechtspers\u00f6nlichkeit.<\/p>\n<p>(2) Austritte werden jeweils mit Monatsende wirksam und m\u00fcssen dem Vorstand schriftlich mitgeteilt\u00a0werden.<\/p>\n<p>(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist m\u00f6glich, wenn es trotz pers\u00f6nlicher oder schriftlicher\u00a0Aufforderungen, seinen\/ihren durch die Satzung oder sonstig \u00fcbernommenen Pflichten als Mitglied nicht\u00a0nachkommt oder sich sonst vereinssch\u00e4digend verh\u00e4lt.<\/p>\n<p>(4) \u00dcber Ausschl\u00fcsse entscheidet das Plenum mit Zweidrittelmehrheit. N\u00e4heres wird in der Vereinspraxis\u00a0festgelegt.<\/p>\n<p>(5) Verzug der Zahlung des Mitgliedsbeitrages, oder unregelm\u00e4\u00dfige Bezahlung des Mitgliedsbeitrages\u00a0kann ein Grund zum Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein darstellen.<\/p>\n<h2>III. Rechtsverh\u00e4ltnisse der Mitglieder \/ Haftung<\/h2>\n<h3>\u00a7 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder<\/h3>\n<p>(1) Jedes Mitglied soll im Sinne des genannten Zwecks t\u00e4tig sein.<\/p>\n<p>(2) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.<\/p>\n<p>(3) Jedes Mitglied soll vor allem durch seine\/ihre pers\u00f6nliche Mitarbeit den Zweck des Vereins nach\u00a0seinen\/ihren Kr\u00e4ften unterst\u00fctzen und alles unterlassen, wodurch Ansehen und Zweck des Vereins\u00a0Abbruch erleiden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>(4) Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines vom Plenum festzusetzenden Mitgliedsbeitrages.<\/p>\n<p>(5) Jedes Mitglied hat p\u00fcnktlich den Mitgliedsbeitrag zu entrichten. N\u00e4heres bestimmt die Vereinspraxis.<\/p>\n<p>(6) Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins ebenso berechtigt wie zur\u00a0Nutzung von Einrichtungen des Vereins.<\/p>\n<p>(7) Das aktive und passive Wahlrecht und die Bekleidung von Funktionen im Verein stehen allen\u00a0ordentlichen Mitgliedern offen. F\u00f6rdermitglieder genie\u00dfen ein Recht auf Anh\u00f6rung.<\/p>\n<p>(8) Jedes Mitglied ist im Verein gleich haftbar. Eine m\u00f6gliche Haftung des Vorstandes gegen\u00fcber Dritten\u00a0wird auf alle Vereinsmitglieder gleich verteilt, sofern der Vorstand nicht grob fahrl\u00e4ssig bzw. vors\u00e4tzlich\u00a0gehandelt hat.<\/p>\n<p>(9) Der Verein verpflichtet sich f\u00fcr die laufenden Zahlungsverbindlichkeiten (z.B. Miete, Strom, Gas,\u00a0Wasser) entsprechende R\u00fccklagen zu bilden. Diese R\u00fccklagen sollen dazu dienen, bei etwaigem\u00a0gleichzeitigem Austritt mehrerer Mitglieder laufende Zahlungsverpflichtungen einhalten zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<h2>IV. Strukturen des Vereins<\/h2>\n<h3>\u00a7 9 Organe und Instrumente des Vereins:<\/h3>\n<p>(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, die Arbeitsgruppen, der Vorstand, das\u00a0Plenum, die Rechnungspr\u00fcferInnen sowie das Schiedsgericht.<\/p>\n<p>(2) Die Vereinspraxis besteht aus Plenumsentscheidungen und wird in Form schriftlicher Protokolle\u00a0festgehalten.<\/p>\n<h3>\u00a7 10 Entscheidungsfindung<\/h3>\n<p>(1) Im Plenum, in der Vollversammlung und in den Arbeitsgruppen werden Konsensentscheidungen\u00a0angestrebt. Sollte keine Konsensentscheidung erreicht werden, wird mit 2\/3 Mehrheit entschieden.\u00a0Enthaltungen werden bei der Stimmz\u00e4hlung nicht ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<h3>\u00a7 11 Mitgliederversammlung<\/h3>\n<p>(1) Die Mitgliederversammlung ist das Versammlungsorgan des Vereins im Sinne VerG 02.<\/p>\n<p>(2) Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Allerdings sofort,\u00a0wenn der gesamte Vorstand geschlossen zur\u00fccktritt.<\/p>\n<p>(3) Die Mitgliederversammlung w\u00e4hlt den Vorstand und neue Vorstandsmitglieder in geheimer Wahl mit\u00a02\/3 Mehrheit.<\/p>\n<p>(4) Sie hat au\u00dferdem das Recht, den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder ihres Amtes zu\u00a0entheben, wobei die betroffenen Personen nicht stimmberechtigt sind.<\/p>\n<p>(5) Der Mitgliederversammlung ist die \u00c4nderung der Statuten vorbehalten.<\/p>\n<p>(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet in 2\/3 Mehrheit.<\/p>\n<p>(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussf\u00e4hig, wenn alle ordentlichen Mitglieder ordnungsgem\u00e4\u00df zwei\u00a0Wochen vor der Mitgliederversammlung via Brief oder Email eingeladen wurden. Die\u00a0Mitgliederversammlung ist ohne R\u00fccksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussf\u00e4hig.<\/p>\n<p>(8) Die Mitgliederversammlung kann einberufen werden durch:\u00a0a) den Vorstand, b) das Plenum, c) den\/die Rechnungspr\u00fcferIn, d) wenn zehn Prozent der ordentlichen\u00a0Mitglieder dies vom Vorstand schriftlich einfordern.\u00a0Im Falle von d) muss der Vorstand die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einberufen.<\/p>\n<p>(9) Die Mitgliederversammlung hat das alleinige Recht den Verein mit Zweidrittelmehrheit aufzul\u00f6sen.<\/p>\n<h3>\u00a7 12 Vorstand<\/h3>\n<p>(1) Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinne VerG 02.<\/p>\n<p>(2) Die Funktionsperiode des Vorstands betr\u00e4gt ein Jahr.<\/p>\n<p>(3) Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei nat\u00fcrlichen Personen zusammen, die gleichzeitig\u00a0ordentliche Mitglieder des Vereins sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p>(4) Der Vorstand umfasst folgende Funktionen: Einen\/Eine SprecherIn, Einen\/Eine\u00a0FinanzreferentIn, Einen\/Eine Schriftf\u00fchrerIn.<\/p>\n<p>(5) Besteht der Vorstand aus mehr als drei nat\u00fcrlichen Personen, besteht die M\u00f6glichkeit\u00a0StellvertreterInnen f\u00fcr die in \u00a7 12 (4) genannten Funktionen zu bestellen, welche bei\u00a0Abwesenheit\/Verhinderung des Sprechers\/ der Sprecherin, des Finanzrefenten\/ der Finanzreferentin oder\u00a0des Schriftf\u00fchrers\/ der Schriftf\u00fchrerin dessen\/ deren besondere Obliegenheiten \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>(6) Dem Vorstand obliegen die operative Leitung und die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Vereins.<\/p>\n<p>(7) Die T\u00e4tigkeit des Vorstandes kann durch Beschl\u00fcsse des Plenums, insbesondere durch die\u00a0Vereinspraxis oder Vetoentscheide, weiter eingeschr\u00e4nkt beziehungsweise definiert werden.<\/p>\n<p>(8) Der Vorstand trifft Entscheidungen in 2\/3 Mehrheit.<\/p>\n<p>(9) Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn alle Mitglieder des Vorstands eingeladen wurden und\u00a0mindestens die H\u00e4lfte anwesend ist. Weiters gelten Plenumsbeschl\u00fcsse \u2013 soweit erforderlich \u2013 auch als\u00a0Vorstandsbeschl\u00fcsse, sofern mindestens die H\u00e4lfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.<\/p>\n<p>(10) Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt als VorstandskandidatIn vorgeschlagen zu werden, oder\u00a0sich selber vorzuschlagen.<\/p>\n<p>(11) \u00dcber die Aufnahme von VorstandskandidatInnen im laufenden Gesch\u00e4ftsjahr entscheidet das\u00a0Plenum. Die Mitgliederversammlung best\u00e4tigt oder w\u00e4hlt den Vorstand neu.<\/p>\n<p>(12) Der Vorstand besitzt das Recht das Plenum und die Mitgliederversammlung einzuberufen.<\/p>\n<h3>\u00a7 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Mitglieder des Vorstands<\/h3>\n<p>(1) Der\/Die SprecherIn f\u00fchrt die laufenden Gesch\u00e4fte des Vereins und vertritt den Verein nach au\u00dfen.\u00a0Der\/Die Schriftf\u00fchrerIn unterst\u00fctzt den\/die SprecherIn bei der F\u00fchrung der Vereinsgesch\u00e4fte.<\/p>\n<p>(2) Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bed\u00fcrfen zu ihrer G\u00fcltigkeit der Unterschriften des Sprechers\/\u00a0der Sprecherin und des Schriftf\u00fchrers\/ der Schriftf\u00fchrerin. In Geldangelegenheiten (verm\u00f6genswerte\u00a0Dispositionen) des Sprechers\/ der Sprecherin und des Finanzreferenten\/ der Finanzreferentin.<\/p>\n<p>(3) Rechtsgesch\u00e4ftliche Bevollm\u00e4chtigungen, den Verein nach au\u00dfen zu vertreten bzw. f\u00fcr ihn zu\u00a0zeichnen, k\u00f6nnen ausschlie\u00dflich auf Beschluss des Vorstands erteilt werden. Dieser Beschluss bedarf\u00a0weiters der ausdr\u00fccklichen Zustimmung des Plenums.<\/p>\n<p>(4) Der\/die Schriftf\u00fchrerIn f\u00fchrt die Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstands.<\/p>\n<p>(5) Der\/die FinanzreferentIn ist f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Geldgebarung des Vereins verantwortlich.<\/p>\n<h3>\u00a7 14 Plenum<\/h3>\n<p>(1) Zur Teilnahme am Plenum sind alle Mitglieder sowie Interessierte (diese ohne ausdr\u00fcckliches\u00a0Anh\u00f6rungsrecht) berechtigt.<\/p>\n<p>(2) Das Stimmrecht ist den ordentlichen Mitgliedern vorbehalten.<\/p>\n<p>(3) Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Recht auf Stimm\u00fcbertragung wird durch die\u00a0Vereinspraxis definiert.<\/p>\n<p>(4) Das Plenum ist das oberste Gremium des Vereins zwischen den Sitzungen der\u00a0Mitgliederversammlung.<\/p>\n<p>(5) Plena finden regelm\u00e4\u00dfig, mindestens alle zwei Monate statt.<\/p>\n<p>(6) Die Einberufung bedarf keiner besonderen Form und erfolgt in der Regel automatisch zu einem in der\u00a0Vereinspraxis festgelegten Termin\/Wochentag.<\/p>\n<p>(7) Das Plenum ist beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens 4 ordentliche Mitglieder anwesend sind. Protokolle\u00a0m\u00fcssen nach festgelegter Frist verfasst und allen Mitgliedern zur Einsicht zur Verf\u00fcgung stehen. Jedes\u00a0ordentliche Mitglied hat das Recht auf Einspruch binnen festgelegter Frist. Sollten insgesamt mehr als\u00a01\/3 aller ordentlichen Mitglieder Einspruch erheben, ist die im Plenum getroffene Entscheidung nichtig.\u00a0Die oben genannten Fristen werden in der Vereinspraxis festgelegt.<\/p>\n<p>(8) Das Plenum hat folgende Aufgaben und Rechte: 1. Wahl zus\u00e4tzlicher Vorstandsmitglieder w\u00e4hrend der laufenden Funktionsperiode des Vorstandes.\u00a02. Das Plenum besitzt ein absolutes Vetorecht bei allen Entscheidungen des Vorstandes.\u00a0Mitglieder des Vorstandes sind bei Vetobeschl\u00fcssen nicht stimmberechtigt.<\/p>\n<p>3. Das Plenum dient der Koordination der vereinsinternen Arbeitsaufteilung. Es entscheidet weiters \u00fcber\u00a0die genaue Aufgabenverteilung im Vorstand.<\/p>\n<p>4. Das Plenum setzt die Mitgliedsbeitr\u00e4ge und Zahlungsmodalit\u00e4ten fest.<\/p>\n<p>5. Das Plenum entscheidet \u00fcber die Aufnahme sowie den Ausschluss von Mitgliedern und legt\u00a0gegebenenfalls verbindliche Standardprozeduren daf\u00fcr fest.<\/p>\n<p>6. Das Plenum erl\u00e4sst und erg\u00e4nzt die Vereinspraxis, die auf jeden Fall Beschl\u00fcsse zu den Abs\u00e4tzen 7\u00a0bis 8.5 des vorliegenden Paragraphen umfasst.<\/p>\n<p>(9) Die Entscheidungen des Plenums erfolgen nach Diskussion in 2\/3 Mehrheit.<\/p>\n<p>(10) Das Plenum kann die Mitgliederversammlung einberufen.<\/p>\n<h3>\u00a7 15 Arbeitsgruppen<\/h3>\n<p>(1) Eine Arbeitsgruppe besteht aus mindestens 2 ordentlichen Mitgliedern und wird vom Plenum bestellt.<\/p>\n<p>(2) Den Zust\u00e4ndigkeitsbereich und die Aufgaben der Arbeitsgruppen sowie die personelle<\/p>\n<p>Zusammensetzung bestimmen das Plenum und die Vereinspraxis.<\/p>\n<p>(3) Die Entscheidungsbefugnisse der Arbeitsgruppen werden vom Plenum bestimmt.<\/p>\n<p>(4) Arbeitsgruppen m\u00fcssen dem Plenum laufend \u00fcber ihre T\u00e4tigkeiten und Beschl\u00fcsse berichten.<\/p>\n<h3>\u00a7 16 Rechnungspr\u00fcferInnen<\/h3>\n<p>(1) Mindestens zwei Rechnungspr\u00fcferInnen werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von\u00a0einem Jahr gew\u00e4hlt. Wiederwahl ist m\u00f6glich. Die Rechnungspr\u00fcferInnen d\u00fcrfen nicht dem Vorstand\u00a0angeh\u00f6ren, da dessen T\u00e4tigkeiten Gegenstand der Pr\u00fcfung sind.<\/p>\n<p>(2) Den Rechnungspr\u00fcferInnen obliegt die laufende Gesch\u00e4ftskontrolle sowie die Pr\u00fcfung der<\/p>\n<p>Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Rechnungslegung und die\u00a0statutengem\u00e4\u00dfe Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungspr\u00fcferInnen die erforderlichen\u00a0Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Ausk\u00fcnfte zu erteilen. Die Rechnungspr\u00fcferInnen haben\u00a0dem Plenum und der Mitgliederversammlung \u00fcber das Ergebnis der Pr\u00fcfung zu berichten.<\/p>\n<p>(3) Die Rechnungspr\u00fcferInnen k\u00f6nnen bei Gefahr im Verzug eine Mitgliederversammlung oder ein Plenum\u00a0einberufen.<\/p>\n<h3>\u00a7 17 Schiedsgericht<\/h3>\n<p>(1) In allen aus dem Vereinsverh\u00e4ltnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das vereinsinterne\u00a0Schiedsgericht, sofern dies von einer der Parteien gew\u00fcnscht wird.<\/p>\n<p>(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus f\u00fcnf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart\u00a0gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei Mitglieder als\u00a0Schiedsrichter\/innen namhaft macht. Diese w\u00e4hlen mit Stimmenmehrheit ein f\u00fcnftes Mitglied als\u00a0Vorsitzende \/ Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den\u00a0Vorgeschlagenen das Los.<\/p>\n<p>(3) Das Schiedsgericht f\u00e4llt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher\u00a0Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind\u00a0vereinsintern endg\u00fcltig. Es ist keine Stimmenthaltung m\u00f6glich.<\/p>\n<h2>V. Schlussbestimmungen<\/h2>\n<h3>\u00a7 18 Aufl\u00f6sung des Vereins<\/h3>\n<p>(1) Die Mitgliederversammlung hat das alleinige Recht den Verein aufzul\u00f6sen.<\/p>\n<p>(2) Die Mitgliederversammlung hat \u2013 sofern Vereinsverm\u00f6gen vorhanden ist \u2013 \u00fcber die Abwicklung zu\u00a0beschlie\u00dfen. Insbesondere hat sie einen\/eine AbwicklerIn zu berufen und Beschluss dar\u00fcber zu fassen,\u00a0wem dieser\/diese das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsverm\u00f6gen zu \u00fcbertragen hat.<\/p>\n<p>(3) Bei Aufl\u00f6sung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen beg\u00fcnstigten Vereinszwecks ist das\u00a0verbleibende Vereinsverm\u00f6gen f\u00fcr gemeinn\u00fctzige oder mildt\u00e4tige Zwecke im Sinne der \u00a7\u00a7 34ff BAO zu\u00a0verwenden.<\/p>\n<p>(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Aufl\u00f6sung innerhalb der gesetzlichen Fristen,\u00a0ersatzweise innerhalb von 4 Wochen nach Beschlussfassung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde anzuzeigen und\u00a0auch sonstige vorgeschriebene Schritte (z.B. Ver\u00f6ffentlichungen in amtlichen Bl\u00e4ttern) zu setzen.<\/p>\n<h3>\u00a7 19 Allgemeine Verfahrensbestimmungen<\/h3>\n<p>(1) Statuten\u00e4nderungen sind ab der Einreichung bei der Vereinsbeh\u00f6rde nach Ablauf der Frist gem\u00e4\u00df\u00a0\u00a713\/1 VerG oder mit fr\u00fcherer Erlassung eines Bescheides gem\u00e4\u00df \u00a713\/2 VerG g\u00fcltig; im Innenverh\u00e4ltnis\u00a0binden sich die Mitglieder jedoch bereits ab Kenntnisnahme der Beschlussfassung.<\/p>\n<p><em>(Stand August 2013)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>I. Allgemeines \u00a7 1 Name, Sitz und T\u00e4tigkeitsbereich (1) Der Verein tr\u00e4gt den Namen \u201eKlappertopf \u00f6kologische und regionale Lebensmittelkooperative\u00a0Landstra\u00dfe\u201c. (2) Der Sitz des Vereins ist Wien. (3) Der Verein erstreckt seine T\u00e4tigkeit auf ganz \u00d6sterreich. 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