Statuten

I. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein trägt den Namen „Klappertopf ökologische und regionale Lebensmittelkooperative Landstraße“.

(2) Der Sitz des Vereins ist Wien.

(3) Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

(4) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht vorgesehen.

§ 2 Zweck & Ziele

(1) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke nach BAO §§ 34 bis 47.

(2) Der Verein bezweckt (a) Förderung einer nachhaltigen, ökologischen, regionalen und kleinteiligen Landwirtschaft, (b) Förderung fairer Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft, (c) Schutz der Artenvielfalt vor Bedrohung durch intensive Landwirtschaft, (d) Förderung von demokratischer Selbstorganisation in Produktion und Verteilung von Lebensmitteln,(e) Förderung des gemeinschaftlichen Lebens und sozialen Zusammenhalts auf lokaler und regionaler Ebene, (f) die Stärkung des allgemeinen Umwelt und Ernährungsbewusstseins.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht gewinnorientiert. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung/Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

(2) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. Als ideelle Mittel dienen: a) Diskussionsveranstaltungen, b) Seminare, c) Publikationen, d) Aktionen, e) Veranstaltungen, f) Erstellung einer Homepage/eines OnlineForums, g) Zusammenarbeit mit Vereinen und Organisationen, die dieselben oder ähnliche Ziele verfolgen, h) Workshops zur Verarbeitung und Konservierung von Lebensmitteln nach biologischen Maßstäben, i) Kooperationen mit BiobäuerInnen, j) Förderung von, Mitwirkung in und Gründung von regionalen Netzwerken zur Kooperation von KonsumentInnen und biologisch arbeitenden Betrieben, k) Ermöglichung eines direkten Zugangs zu biologischen Lebensmitteln.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: a) Subventionen öffentlicher und privater Stellen, b) Sachspenden, c) Erträge aus Veranstaltungen, Publikationen, eigenen Unternehmungen und sonstigen Zuwendungen, d) Ehrenamtliche Arbeitsleistungen, e) Schenkungen, f) Erbschaften, g) Mitgliedsbeiträge, h) Nutzung von Räumlichkeiten zur Verteilung von Lebensmitteln an Mitglieder und zur Abhaltung von Workshops.

II. Mitgliedschaft

§ 4 Mitglieder

(1) Bei den Mitgliedern wird zwischen ordentlichen und Fördermitgliedern unterschieden.

(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen eigenberechtigten Personen werden, die im Sinne des genannten Zwecks aktiv tätig sein wollen und keine rassistischen, sexistischen, diskriminierenden oder umweltzerstörerischen Absichten und Praktiken verfolgen; sie beteiligen sich an der Vereinsarbeit.

(3) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische eigenberechtigte Person werden, die keine rassistischen, sexistischen, diskriminierenden oder umweltzerstörerischen Absichten und/oder Praktiken verfolgt.

(4) Das Plenum kann in der Vereinspraxis weitergehende Bestimmungen betreffend Aufnahme, Ausschluss, Mitgliedsbeitrag, Rechte und Pflichten der Mitglieder festlegen.

§ 5 Erwerb einer ordentlichen Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft beginnt laut Vereinspraxis, frühestens mit der Eintragung in die Mitgliederliste, sowie der Zahlung des Mitgliedsbeitrages und der Einschreibegebühr.

(2) Ein neues Mitglied muss die vom Plenum festgelegte Einschreibegebühr entrichten.

§ 6 Erwerb einer Fördermitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet das Plenum.

(2) Kriterien für die Aufnahme sind die in § 4 (3) genannten, sowie die in der jeweils gültigen Fassung der Vereinspraxis genannten.

(3) Fördermitglieder besitzen bei jeglichen Vereinsentscheidungen kein Stimmrecht.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtspersönlichkeit.

(2) Austritte werden jeweils mit Monatsende wirksam und müssen dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist möglich, wenn es trotz persönlicher oder schriftlicher Aufforderungen, seinen/ihren durch die Satzung oder sonstig übernommenen Pflichten als Mitglied nicht nachkommt oder sich sonst vereinsschädigend verhält.

(4) Über Ausschlüsse entscheidet das Plenum mit Zweidrittelmehrheit. Näheres wird in der Vereinspraxis festgelegt.

(5) Verzug der Zahlung des Mitgliedsbeitrages, oder unregelmäßige Bezahlung des Mitgliedsbeitrages kann ein Grund zum Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein darstellen.

III. Rechtsverhältnisse der Mitglieder / Haftung

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied soll im Sinne des genannten Zwecks tätig sein.

(2) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

(3) Jedes Mitglied soll vor allem durch seine/ihre persönliche Mitarbeit den Zweck des Vereins nach seinen/ihren Kräften unterstützen und alles unterlassen, wodurch Ansehen und Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.

(4) Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines vom Plenum festzusetzenden Mitgliedsbeitrages.

(5) Jedes Mitglied hat pünktlich den Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Näheres bestimmt die Vereinspraxis.

(6) Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins ebenso berechtigt wie zur Nutzung von Einrichtungen des Vereins.

(7) Das aktive und passive Wahlrecht und die Bekleidung von Funktionen im Verein stehen allen ordentlichen Mitgliedern offen. Fördermitglieder genießen ein Recht auf Anhörung.

(8) Jedes Mitglied ist im Verein gleich haftbar. Eine mögliche Haftung des Vorstandes gegenüber Dritten wird auf alle Vereinsmitglieder gleich verteilt, sofern der Vorstand nicht grob fahrlässig bzw. vorsätzlich gehandelt hat.

(9) Der Verein verpflichtet sich für die laufenden Zahlungsverbindlichkeiten (z.B. Miete, Strom, Gas, Wasser) entsprechende Rücklagen zu bilden. Diese Rücklagen sollen dazu dienen, bei etwaigem gleichzeitigem Austritt mehrerer Mitglieder laufende Zahlungsverpflichtungen einhalten zu können.

IV. Strukturen des Vereins

§ 9 Organe und Instrumente des Vereins:

(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, die Arbeitsgruppen, der Vorstand, das Plenum, die RechnungsprüferInnen sowie das Schiedsgericht.

(2) Die Vereinspraxis besteht aus Plenumsentscheidungen und wird in Form schriftlicher Protokolle festgehalten.

§ 10 Entscheidungsfindung

(1) Im Plenum, in der Vollversammlung und in den Arbeitsgruppen werden Konsensentscheidungen angestrebt. Sollte keine Konsensentscheidung erreicht werden, wird mit 2/3 Mehrheit entschieden. Enthaltungen werden bei der Stimmzählung nicht berücksichtigt.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das Versammlungsorgan des Vereins im Sinne VerG 02.

(2) Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Allerdings sofort, wenn der gesamte Vorstand geschlossen zurücktritt.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und neue Vorstandsmitglieder in geheimer Wahl mit 2/3 Mehrheit.

(4) Sie hat außerdem das Recht, den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder ihres Amtes zu entheben, wobei die betroffenen Personen nicht stimmberechtigt sind.

(5) Der Mitgliederversammlung ist die Änderung der Statuten vorbehalten.

(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet in 2/3 Mehrheit.

(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle ordentlichen Mitglieder ordnungsgemäß zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung via Brief oder Email eingeladen wurden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Die Mitgliederversammlung kann einberufen werden durch: a) den Vorstand, b) das Plenum, c) den/die RechnungsprüferIn, d) wenn zehn Prozent der ordentlichen Mitglieder dies vom Vorstand schriftlich einfordern. Im Falle von d) muss der Vorstand die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einberufen.

(9) Die Mitgliederversammlung hat das alleinige Recht den Verein mit Zweidrittelmehrheit aufzulösen.

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinne VerG 02.

(2) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt ein Jahr.

(3) Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei natürlichen Personen zusammen, die gleichzeitig ordentliche Mitglieder des Vereins sein müssen.

(4) Der Vorstand umfasst folgende Funktionen: Einen/Eine SprecherIn, Einen/Eine FinanzreferentIn, Einen/Eine SchriftführerIn.

(5) Besteht der Vorstand aus mehr als drei natürlichen Personen, besteht die Möglichkeit StellvertreterInnen für die in § 12 (4) genannten Funktionen zu bestellen, welche bei Abwesenheit/Verhinderung des Sprechers/ der Sprecherin, des Finanzrefenten/ der Finanzreferentin oder des Schriftführers/ der Schriftführerin dessen/ deren besondere Obliegenheiten übernehmen.

(6) Dem Vorstand obliegen die operative Leitung und die Geschäftsführung des Vereins.

(7) Die Tätigkeit des Vorstandes kann durch Beschlüsse des Plenums, insbesondere durch die Vereinspraxis oder Vetoentscheide, weiter eingeschränkt beziehungsweise definiert werden.

(8) Der Vorstand trifft Entscheidungen in 2/3 Mehrheit.

(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstands eingeladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist. Weiters gelten Plenumsbeschlüsse – soweit erforderlich – auch als Vorstandsbeschlüsse, sofern mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

(10) Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt als VorstandskandidatIn vorgeschlagen zu werden, oder sich selber vorzuschlagen.

(11) Über die Aufnahme von VorstandskandidatInnen im laufenden Geschäftsjahr entscheidet das Plenum. Die Mitgliederversammlung bestätigt oder wählt den Vorstand neu.

(12) Der Vorstand besitzt das Recht das Plenum und die Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Mitglieder des Vorstands

(1) Der/Die SprecherIn führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen. Der/Die SchriftführerIn unterstützt den/die SprecherIn bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Sprechers/ der Sprecherin und des Schriftführers/ der Schriftführerin. In Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Sprechers/ der Sprecherin und des Finanzreferenten/ der Finanzreferentin.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich auf Beschluss des Vorstands erteilt werden. Dieser Beschluss bedarf weiters der ausdrücklichen Zustimmung des Plenums.

(4) Der/die SchriftführerIn führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstands.

(5) Der/die FinanzreferentIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

§ 14 Plenum

(1) Zur Teilnahme am Plenum sind alle Mitglieder sowie Interessierte (diese ohne ausdrückliches Anhörungsrecht) berechtigt.

(2) Das Stimmrecht ist den ordentlichen Mitgliedern vorbehalten.

(3) Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Recht auf Stimmübertragung wird durch die Vereinspraxis definiert.

(4) Das Plenum ist das oberste Gremium des Vereins zwischen den Sitzungen der Mitgliederversammlung.

(5) Plena finden regelmäßig, mindestens alle zwei Monate statt.

(6) Die Einberufung bedarf keiner besonderen Form und erfolgt in der Regel automatisch zu einem in der Vereinspraxis festgelegten Termin/Wochentag.

(7) Das Plenum ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 ordentliche Mitglieder anwesend sind. Protokolle müssen nach festgelegter Frist verfasst und allen Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung stehen. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht auf Einspruch binnen festgelegter Frist. Sollten insgesamt mehr als 1/3 aller ordentlichen Mitglieder Einspruch erheben, ist die im Plenum getroffene Entscheidung nichtig. Die oben genannten Fristen werden in der Vereinspraxis festgelegt.

(8) Das Plenum hat folgende Aufgaben und Rechte: 1. Wahl zusätzlicher Vorstandsmitglieder während der laufenden Funktionsperiode des Vorstandes. 2. Das Plenum besitzt ein absolutes Vetorecht bei allen Entscheidungen des Vorstandes. Mitglieder des Vorstandes sind bei Vetobeschlüssen nicht stimmberechtigt.

3. Das Plenum dient der Koordination der vereinsinternen Arbeitsaufteilung. Es entscheidet weiters über die genaue Aufgabenverteilung im Vorstand.

4. Das Plenum setzt die Mitgliedsbeiträge und Zahlungsmodalitäten fest.

5. Das Plenum entscheidet über die Aufnahme sowie den Ausschluss von Mitgliedern und legt gegebenenfalls verbindliche Standardprozeduren dafür fest.

6. Das Plenum erlässt und ergänzt die Vereinspraxis, die auf jeden Fall Beschlüsse zu den Absätzen 7 bis 8.5 des vorliegenden Paragraphen umfasst.

(9) Die Entscheidungen des Plenums erfolgen nach Diskussion in 2/3 Mehrheit.

(10) Das Plenum kann die Mitgliederversammlung einberufen.

§ 15 Arbeitsgruppen

(1) Eine Arbeitsgruppe besteht aus mindestens 2 ordentlichen Mitgliedern und wird vom Plenum bestellt.

(2) Den Zuständigkeitsbereich und die Aufgaben der Arbeitsgruppen sowie die personelle

Zusammensetzung bestimmen das Plenum und die Vereinspraxis.

(3) Die Entscheidungsbefugnisse der Arbeitsgruppen werden vom Plenum bestimmt.

(4) Arbeitsgruppen müssen dem Plenum laufend über ihre Tätigkeiten und Beschlüsse berichten.

§ 16 RechnungsprüferInnen

(1) Mindestens zwei RechnungsprüferInnen werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die RechnungsprüferInnen dürfen nicht dem Vorstand angehören, da dessen Tätigkeiten Gegenstand der Prüfung sind.

(2) Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der

Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den RechnungsprüferInnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die RechnungsprüferInnen haben dem Plenum und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Die RechnungsprüferInnen können bei Gefahr im Verzug eine Mitgliederversammlung oder ein Plenum einberufen.

§ 17 Schiedsgericht

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das vereinsinterne Schiedsgericht, sofern dies von einer der Parteien gewünscht wird.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter/innen namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes Mitglied als Vorsitzende / Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Es ist keine Stimmenthaltung möglich.

V. Schlussbestimmungen

§ 18 Auflösung des Vereins

(1) Die Mitgliederversammlung hat das alleinige Recht den Verein aufzulösen.

(2) Die Mitgliederversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen/eine AbwicklerIn zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser/diese das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden.

(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung innerhalb der gesetzlichen Fristen, ersatzweise innerhalb von 4 Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Behörde anzuzeigen und auch sonstige vorgeschriebene Schritte (z.B. Veröffentlichungen in amtlichen Blättern) zu setzen.

§ 19 Allgemeine Verfahrensbestimmungen

(1) Statutenänderungen sind ab der Einreichung bei der Vereinsbehörde nach Ablauf der Frist gemäß §13/1 VerG oder mit früherer Erlassung eines Bescheides gemäß §13/2 VerG gültig; im Innenverhältnis binden sich die Mitglieder jedoch bereits ab Kenntnisnahme der Beschlussfassung.

(Stand August 2013)